Satzung VEREIN FÜR REINIGUNGSTECHNIK e.V. |
Der Verein führt den Namen:VEREIN FÜR REINIGUNGSTECHNIK e.V. (Kurzform: VR). |
|
|
§ 1 GrundsätzlichesEr hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich ist örtlich nicht beschränkt. Der VR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 16. März 1976. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
|
|
|
§ 2 VereinszweckAufgabe des VR ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Maßnahmen zur beruflichen aus- und Weiterbildung sowie zur Forschung im Gebäudereiniger-Handwerk an Berufs-, Fach- und Fachhochschulen einschließlich der Forschungseinrichtungen sowie in überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, dazu gehören: Für Leistungen Dritten gegenüber kann der VR einen Kostenbeitrag erheben; seine Höhe wird vom Vorstand festgelegt. |
|
|
|
§ 3 Einsatz der MittelDie Mittel des VR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
|
|
|
§ 4 MitgliedschaftMitglieder des VR können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, seine Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung ideell und tätig zu unterstützen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Auftrag. Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden; seine Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
|
|
|
§ 5 OrganeDie Organe des VR sind: |
|
|
|
§ 6 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen, und zwar mindestens vier Wochen vor dem Zusammentreffen. Jedes Mitglied hat eine Stimme; sie ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen; sie müssen jedoch auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden. Änderungen des Vereinszwecks, der Zusammensetzung des Vorstandes und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen; diese Maßnahme kann auch durch einen deutschen Notar herbeigeführt werden. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben: Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das nach spätestens vier Wochen allen eingeschriebenen Mitgliedern zuzusenden ist. Dieses ist vom Protokollanten und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn acht Wochen nach der Mitgliederversammlung keine schriftliche Widersprüche beim Vorstand des VR eingegangen sind. |
|
|
|
§ 7 VorstandDer Vorstand besteht aus drei Personen. Von diesen sollte einer selbständiger Gebäudereinigermeister sein, einer sollte als Nichtselbständiger im Gebäudereiniger-Handwerk tätig sein, einer sollte als Lehrer/ Dozent für Reinigungs- und Hygienetechnik an einer Berufs-, Fach- oder Fachhochschule unterrichten/lehren. Dem Vorstand müssen mindestens Personen zweier dieser Gruppen angehören. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den VR rechtsverbindlich. Der Vorstand ist für die Arbeit des VR im Sinne seiner Zweckbestimmung zuständig und verantwortlich. Er wird auf drei Jahre gewählt. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen, die nach seinen Richtlinien arbeiten und ihm verantwortlich sind. |
|
|
|
§ 8 GeschäftsführungDie Geschäftsführung des VR wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Geschäfte des VR werden von der Geschäftsführung nach Weisung des Vorstandes geführt. |
|
|
|
§ 9 MitgliederdatenDie von den Mitgliedern des VR bekannten Daten dürfen im datenschutzrechtlichem Sinne nur für die Aufgaben des Vereins verwendet und keiner dritten Person oder Institution zugänglich gemacht werden. |
|
|
|
§ 10 Beendigung der MitgliedschaftAußer durch Tod endet die Mitgliedschaft durch Kündigung oder durch Ausschluss. Eine Kündigung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein: die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres. Die Nichtzahlung eines nach § 4 festgesetzten Beitrages über mehr als zwei Jahre führt nach erfolgloser Mahnung automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft. Der förmliche Ausschluss kann nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen; dieser bedarf einer Mehrheit von zweidrittel der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. |
|
|
|
§ 11 AuflösungBei Auflösung des VR sowie bei Wegfall ihres in § 2 festgelegten Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, welchem gemeinnützigen Zweck das Vereinsvermögen zugeführt werden soll. Solange Düsseldorf der Sitz der VR ist, soll das Vereinsvermögen der Stadt Düsseldorf zukommen, mit der Maßgabe, dass es ausschließlich zu schulischen Zwecken verwendet wird. Der Verein für Reinigunstechnik e.V. wurde im Sommer 1985 als Vorverein gegründet und am 5. Dezember 1986 unter Nummer 6659 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. |